1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Ergänzungen oder Änderungen bedürfen der Schriftform.

2. Angebot

Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir einen Auftrag, den der Kunde uns aufgrund eines Angebots erteilt, schriftlich bestätigen oder den Auftrag ausführen.

3. Selbstbelieferung

3.1. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht richtig beliefert worden sind, es sei denn, wir haben dies zu vertreten.
3.2. Können wir nach Abs. (1) vom Vertrag zurücktreten, verpflichten wir uns, den Kunden darüber unverzüglich zu informieren und von ihm bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.

4. Einhaltung von Bedienungsanleitungen und Montagerichtlinien

4.1. Unsere Bedienungsanleitungen und Montagerichtlinien sind einzuhalten.
4.2. Für Schäden, die aus der Nichtbeachtung von Bedienungsanleitungen und Montagerichtlinien resultieren, haften wir nicht.

5. Preise – Zahlungsbedingungen

5.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk”, ausschließlich Verpackung, Versand und Versicherungskosten. Bei Kleinaufträgen behalten wir uns die Berechnung von Bearbeitungsgebühren vor.
5.2. Der Kunde hat den am Liefertag gültigen Preis zu zahlen.
5.3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen
eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
5.4. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist gilt Vorkasse.
5.5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
5.6. Wir sind berechtigt, unsere Forderungen gegenüber dem Abnehmer an Dritte abzutreten.
5.7. Ist der Abnehmer in Zahlungsverzug mit einer Forderung, so können alle übrigen Forderungen gegen den Abnehmer fällig gestellt werden.
5.8. Sollten sich nach Vertragsschluss Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen ergeben, sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise anzupassen. Dies gilt insbesondere auch bei Materialpreisänderungen.

6. Teillieferung und Lieferung nach Abruf

6.1. Wir sind zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt.
6.2. Ist die Lieferung in Teilmengen oder auf Abruf ausdrücklich vereinbart, so können wir nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von 4 Wochen vom Vertrag zurücktreten oder gegen Bereitstellung der gesamten Ware den vereinbarten Gesamt- Preis verlangen. Wenn der Kunde jedoch nicht, wie abgesprochen, die vereinbarten Teilmengen abnimmt oder abruft, so behalten wir uns vor, entstandene Kosten für Lager und Zinsen an ihn zu berechnen.
6.3. Auf Abruf bestellte Ware muss der Kunde innerhalb von 6 Monaten, spätestens bis zum 30. November eines Jahres, vollständig abgerufen haben, es sei denn, es wurde explizit eine kürzere Frist vereinbart. Der Abruf muss in angemessener Frist – vor dem Liefertermin – bei uns eingehen. Preiserhöhungen, die während der Abrufzeit eintreten, kommen in vollem Umfang zum Tragen.

7. Lieferzeit

7.1. Angaben über die Lieferzeit sind unverbindlich, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
7.2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen der Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
7.3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
7.4. Sofern die Voraussetzungen von (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zu fälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme oder Schuldnerverzug geraten ist.
7.5. Ist die Überschreitung eines Liefertermins von uns zu vertreten, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, nachdem er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese ungenutzt verstrichen ist. Die angemessene Nachfrist muss wenigstens vier Wochen betragen.
7.6. Werden wir durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert, so verlängert sich der Liefertermin ohne weiteres um deren Dauer. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Umstände gleich, die uns die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, wie Arbeitskampf, behördlichen Maßnahmen, schlechte Versorgung mit Rohstoffen, Betriebsstörungen durch Wasser, Feuer, Maschinenbruch etc., gleichgültig, ob sie bei uns oder unseren Vorlieferanten eintreten. Dauern die vorgenannten Umstände länger als vier Monate, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen des Kunden haben wir zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer von uns zu bestimmenden angemessenen Frist liefern werden.

8. Transport und Gefahrübergang

8.1. Sofern nicht anders vereinbart, bestimmen wir Transportmittel und Transportwege, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste und billigste Möglichkeit gewählt wird.
8.2. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn wir die Ware im Lager des Lieferwerks an die Transportperson übergeben. Dies gilt auch bei Teillieferungen. Nimmt der Kunde die Ware unberechtigt nicht ab, verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die in seinen Bereich fallen oder ruft der Kunde Abrufaufträge nicht fristgerecht ab, so geht die Gefahr auf ihn über.
8.3. Lagern wir die Ware bei uns ein, so hat der Kunde das übliche Lagergeld an uns zu bezahlen. Wird die Ware bei Dritten eingelagert, so trägt er deren Kosten.
8.4. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport hat der Kunde unverzüglich eine Sachverhaltsaufnahme zu veranlassen.

9. Mängelhaftung

9.1. Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
9.2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache zu einem anderen Ort als dem Ort der Verwendung verbracht wurde, von dem wir bei Vertragsschluss ausgehen mussten.
9.3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder die Minderung zu verlangen.
9.4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Soweit wir nicht vorsätzlich die Vertragsverletzung herbeigeführt haben, ist die Schadensersatzhaftung in diesen Fällen jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9.5. Wir haften weiter nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen (Kardinalspflicht). In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9.6. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
9.7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.8. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
9.9. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

10. Verjährung von Mängelansprüchen

10.1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate.
10.2. Bei einer Kaufsache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre, es sei denn, derjenige, der die Kaufsache in das Bauwerk eingebaut hat, hat gegenüber seinem Vertragspartner länger als zwei Jahre für Sachmängel der Kaufsache einzustehen. In diesem Fall gilt diese Verjährungsfrist, maximal jedoch die Verjährungsfrist des § 438 Abs. Ziff. 2 lit. b BGB.

11. Sonstige Schadensersatzansprüche
11.1. Soweit nicht vorstehend abweichend geregelt, sind Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.
11.2. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

12. Eigentumsvorbehaltssicherung

12.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung) mit dem Kunden vor. Der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.
12.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Er ist insbesondere verpflichtet, die Kaufsache auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
12.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Sobald der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO Dritt (Widerspruchsklage) zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
12.4. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Hiermit nehmen wir die Abtretung an. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung berechtigt. Unsere Befugnis, diese Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Auftrag auf Eröffnung eines Vergleichs oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt. Des Weiteren muss er alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigen und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilen.
12.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
12.6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
12.7. Der Kunde tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
12.8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierte Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

13. Besondere Kosten für Sonderanfertigungen

13.1. Kaufen oder fertigen wir selbst Presswerkzeuge zur Herstellung der Waren des Kunden, so trägt die Kosten der Kunde.
Wir verpflichten uns, diese Werkzeuge ohne Zustimmung des Kunden nicht für die Fertigung für dritte Kunden zu verwenden; diese Verpflichtung endet zwei Jahre nach letztmaligem Gebrauch der Presswerkzeuge für Bestellungen des Kunden.
13.2. Die Hälfte der Gesamtkosten ist bei Bestellung fällig. Die andere Hälfte ist nach Lieferung des ersten Ausfallmusters aus diesem Werkzeug ohne Abzug zu bezahlen.
13.3. Über den normalen Gebrauch und die Wartung des Werkzeuges hinausgehende Aufwendungen, z.B. Änderungen, Erneuerung von Teilen, Überholung, gehen zu Lasten des Kunden.

14. Mehrlieferung bei Sonderaufträgen

Bei Sonderaufträgen wie beispielsweise Sonderlackierungen, Sonderdekoren, Sonderoberflächenstrukturen behalten wir uns die Lieferung einer Übermenge von bis zu 10 % vor. Die gelieferte Übermenge ist vom Kunden zu bezahlen.

15. Eigenkonstruktionen des Kunden

Für die Konstruktionen von Waren oder von Teilen von Waren, die der Kunde selbst vorgenommen hat, wird jede Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen. Insbesondere übernehmen wir durch die Annahme eines Auftrages über die Fertigung solcher Teile keine Verantwortung für die Richtigkeit der den Teilen zugrunde liegenden Konstruktion.

16. Gerichtsstand – Erfüllungsort

16.1. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Wir sind berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
16.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
16.3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
16.4. Der Abnehmer hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen.

17. Verzugszinsen

Sofern der Kunde kein Unternehmer ist sind wir berechtigt, bei Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der deutschen Bundesbank zu verlangen. Sofern der Kunde Unternehmer ist, sind wir berechtigt, bei Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verlangen.
Darüber hinaus behalten wir uns die Berechnung von Bearbeitungsgebühren vor.
Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen. Unseren Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht entstanden oder wesentlich niedriger, als von uns geltend gemacht.


WERZALIT Deutschland GmbH
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Stand 03/2023